Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 20.03.2024 – B 1 KR 37/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vorliegen einer stationären Krankenhausbehandlung - äußere Wendung - Risiko schwerwiegender Komplikationen - Vorhaltung besonderer Mittel - Abgrenzung zwischen voll- und teilstationärer BehandlungZitiert von 13
- LSG Hessen, 25.10.2016 – L 1 KR 201/15Zitiert von 2
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre Entbindung
- BSG, 24.01.2023 – B 1 KR 7/22 RKrankenversicherung - Krankheitswert eines Erkrankungsrisikos - Anspruch einer Schwangeren auf Versorgung mit einem nicht für die Erkrankung zugelassenen Arzneimittel - Schutz des ungeborenen Kindes vor einer Infektion - überwiegende Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes - keine notstandsähnliche SituationZitiert von 21
- FG München, 21.11.2022 – 7 K 423/21
- FG Hessen, 10.03.2022 – 1 K 1029/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.02.2022 – 11 K 820/19 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 K 3144/15 EZitiert von 5
- SG GieBen, 26.05.2015 – S 7 KR 528/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24d SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.